ANKÜNDIGUNG: "Fortschreibung Abfallwirtschaftsplan RLP 2022 - Fortsetzung folgt!"

28.11.2021

Die Landtagswahl 2021 ist vorbei - es gibt ein klares Votum pro Biotonne im Koalitionsvertrag und im Klimaschutzkonzept des Landes - was nun?

Bundesweit besteht ein einheitlicher Konsens in der Fachwelt (BUM, BUA, VKUBgKBDE, VBS, NABU, DUH, BUND u.v.a.), dass eine gesetzeskonforme Erfassung biologisch abbaubarer Abfälle nur mit einer häuslichen und flächendeckenden Biotonne im Holsystem erfolgen kann. Bringsysteme, wie das "Modell Trier Plus" werden eher als Alibisyteme und als nicht rechtskonform gewertet. Zusätzlich sind die Anforderungen der novellierten BioabfallV Ausschlusskriterien für den sinnvollen Betrieb anonymer Bringsysteme. 

Wie geht es nun in Rheinland-Pfalz weiter?

Nachdem die Koalitionspartner aus SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen sich mit dem Koalitionsvertrag 2021 eindeutig pro flächendeckende Biotonne ausgesprochen haben, gilt es nun die entsprechenden Rechtsrahmen zu schaffen, damit die Aufsichtsbehörden die benötigen Instrumente erhalten, die landespolitischen Zielsetzung auch einfordern und umsetzen zu können.

Ein Instrument ist u.a. der "Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz - Teilplan Siedlungsabfall". Der aktuell gültige Stand ist aus dem Jahr 2013 und erfordert eine dringende Überarbeitung.

Ein Entwurf für einen neuen Abfallwirtschaftsplan 2022 liegt zwischenzeitlich vor und befindet sich derzeit im Anhörungsverfahren unter den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgern. Mit den finalen Ergebnissen und dem Abschluss wird für Frühjahr 2022 zu rechnen sein.

Es wir spannend, wie die Forderung nach Umsetzung einer flächendeckenden Getrennterfassung von Bioabfällen im Sinne des Koalitionsvertrages hier umgesetzt werde wird und welche Mechanismen dazu verankert werden? 

Die Botschaft hier an den Zweckverband A.R.T ist zumindest eindeutig!

FORTSETZUNG folgt!

Der rechtliche Hintergrund des Abfallwirtschaftsplan stellt sich wie folgt dar (Quelle: MKUEM Rlp):

"Auf europäischer Ebene fordert die am 12. Dezember 2008 in Kraft getretene Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/851, in Artikel 28 die Aufstellung nationaler Abfallwirtschaftspläne.

[...]

Die Abfallrahmenrichtlinie fordert weiterhin die Aufstellung nationaler Abfallvermeidungsprogramme. Die Umsetzung erfolgte im Juli 2013 mit dem Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder, welches im Oktober 2020 fortgeschrieben wurde.

[...]

Das LKrWG legt in § 12 fest, dass die oberste Abfallbehörde für das Land Rheinland-Pfalz einen Abfallwirtschaftsplan im Benehmen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den Standortgemeinden aufstellt, der sich an überörtlichen Gesichtspunkten orientiert.

[...]

Der Teilplan Siedlungsabfälle und andere nicht gefährliche Abfälle 2022 gilt räumlich für das Bundesland Rheinland-Pfalz. In Rheinland-Pfalz gibt es 12 kreisfreie Städte und 24 Landkreise. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind gemäß § 3 LKrWG die Landkreise und kreisfreien Städte bzw. Abfallzweckverbände, sofern die Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung auf diese übertragen sind. Der Teilplan umfasst den Planungszeitraum bis 2035 und ersetzt den Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz 2013, Teilplan Siedlungsabfälle.

[...]

Verbindlichkeitserklärung

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz kann die Ausweisungen des Abfallwirtschaftsplans nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 KrWG für die Entsorgungspflichtigen für verbindlich erklären."