KOMMENTAR: "Antwort der Landesregierung auf die kleine Anfrage der CDU (Drucksache 17/12882) vom 01.09.2020 oder hat sich der ART und die CDU zu früh gefreut?"

31.10.2020

Mit großer Spannung wurde die Beantwortung der kleinen Anfrage der CDU vom 01.09.2020 an die Landesregierung zur Rechtmäßigkeit des "Modell Trier Plus" erwartet.

Schließlich liegt hier die Besonderheit vor, dass ein kommunaler Betrieb seit vielen Jahren ein systemrelevantes Konzept propagiert und über die Jahre Millionenbeträge mit Zustimmung der politischen Gremien auf Empfehlung des Zweckverbandes investiert wurden und nun im Nachgang seitens der Mehrheitspartei die Frage aufgeworfen wird, ob die gesamte Entwicklung überhaupt rechtmäßig ist.

Die zugehörige Kommentierung und Quelle der kleinen Anfrage findet sich hier.

Nun liegt die Antwort der Landesregierung mit Datum vom 22.09.2020 vor.

Der Inhalt ist als positiv zu werten und deckt sich weitestgehend mit der Einschätzung unserer Initiative.

Die Landesregierung, vertreten durch das zuständige Umweltministerium, widerspricht in weiten Teilen der Einschätzung der CDU und

bestätigt nicht bzw. verneint sogar ausdrücklich (!):

  • dass das bestehende Bringsystem auf Grundlage der aktuellen Rechtslage rechtmäßig etabliert wurde.
  • dass über den Vergleich aus dem Jahre 2015 und die Umsetzung des "Modell Trier Plus" die ordnungsgemäße Getrenntsammlung umfassend, abschließend und bindend geregelt ist.
  • dass das Abfallwirtschaftskonzeptes des ART hinsichtlich der Ausgestaltung der Getrennterfassungspflicht unstreitig erfüllt wurde.
  • dass nachträglich durch das Land und/oder Aufsichtsbehörde zusätzliche Bedingungen auferlegt werden können.
  • dass die Ausgestaltung der Getrenntsammlung von Bioabfällen durch den Zweckverband rechtlich zulässig erfolgt ist.
  • dass eine Landeregierung nicht in die kommunale Selbstverwaltung bei Rechtsverstößen eingreifen darf.

Das Land positioniert sich eindeutig und stellt klar, dass die "Biotüte" bzw. das "Modell Trier Plus" weder abschließend noch dauerhaft genehmigt ist.

Ein Gleichwertigkeitsnachweis ist zwingend bis Mai 2021 vorzulegen. Erst dann erfolgt eine vorläufige Bewertung der Zulässigkeit des Systems.

Ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung durch das Land bzw. der zuständigen Aufsichtsbehörden ist bei einem dokumentierten Rechtsverstoß möglich, d.h. die Biotonne als flächendeckendes Holsystem kann angeordnet werden.

Quelle: www.opal.rlp.de