ACHTUNG: 500 Gemeinden und Städte in der Großregion Trier – Finger weg vom „Modell Trier Plus“ – unkalkulierbares Haftungsrisiko!

09.01.2021

Das "Modell Trier Plus" - die Biotüte - als Bringsystem für Bioabfall existiert nur, weil Gemeinden dem Zweckverband A.R.T. kostenfrei die benötigten Containerstandplätze bereitstellen und unterhalten.

Jedoch gibt es für diese "Kooperation" weder eine Rechtsgrundlage noch eine fundierte Vereinbarung mit Festlegung wesentlicher Rahmenbedingungen.

Über den finanziellen Missbrauch der Gemeinden wurde bereits berichtet. Die entsprechenden Ausführungen finden sich hier.

Wie sieht es im Winter aus?

Gerade in den Höhenlagen z.B. der Eifel und des Hunsrücks sind die Verkehrsflächen teilweise über Wochen mit Schnee bedeckt und vereist.

Biomüll ist ein Massenabfall, der kontinuierlich anfällt und entsprechend entsorgt werden muss. Eine Lagerung über Wochen, wie z.B. Glas oder Papier, ist nicht möglich. Dazu gehört die gesetzlich geforderte Getrennterfassungspflicht, die untersagt, häuslichen Bioabfall gemeinsam mit Restabfall zu vermischen, d.h. der regelmäßige Besuch dieser Sammelstandorte ist unumgänglich.

Wer dennoch Bioabfall über den Restmüll entsorgt, weil z.B. der Weg zum Biocontainer nicht möglich bzw. zu gefährlich ist, dem werden möglicherweise Zusatzentleerungen mit einer Wuchergebühr von mindestens 10 € berechnet. Diese Gebühr besteht zur Hälfte (!) aus einem willkürlich festgelegten Lenkungszuschlag, der die Bürger insbesondere zu einem verbesserten Trennverhalten "motivieren" soll.

Die Biocontainer stehen auf öffentlichen Verkehrsflächen.

Wer ist verantwortlich, wenn bei Eis und Schnee BürgerInnen bei der Zuwegung oder Müllwerker beim Versuch der Leerung des Behälters stürzen und sich schwer verletzten?

Wer ist für die Verkehrssicherungspflicht zuständig und haftet im Schadensfall?

Grundsätzlich ist im öffentlichen Raum nach dem Landesstraßengesetz (LStrG) der Baulastträger für den Winterdienst verantwortlich, d.h. innerhalb geschlossener Ortschaften gemäß § 17 Abs. 2 LStrG i.d.R. die Gemeinden. Diese können dazu entsprechende Satzungen zur Festlegung von Räum- und Streupflichten definieren und auch übertragen.

Eine sogenannte gesteigerte Streupflicht besteht nach der Rechtssprechung des BGH auch bei Grundstücken mit Einrichtungen, die einen erhöhten Besucherverkehr mit sich bringen. Dazu könnten auch Sammelpunkte zur kontinuierlichen Erfassung von Abfallfraktionen gezählt werden.

Ebenso ist es nicht möglich sich als Kommune einer Haftungspflicht zu entziehen, wenn auf bestimmten Flächen kein Winterdienst erfolgt und dies nur mit entsprechenden Hinweisschildern z.B. "Kein Winterdienst" dokumentiert wird.

Die Qualität und der Umfang des Winterdiensts sind jedoch immer auch abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Gemeinde.

Dennoch ist festzuhalten, kommt es zu einem Unfall mit Personenschaden, haftet im Zweifelsfall die Gemeinde. Wird ein vorsätzliches Pflichtversäumnis nachgewiesen, kann sogar der Bürgermeister/Bürgermeisterin persönlich strafrechtlich haftbar gemacht werden.

Fazit:

Der Zweckverband A.R.T trägt keine Verantwortung und missbraucht die Gemeinden sowohl wirtschaftlich als auch haftungsrechtlich für eine Dienstleistung, die in der rechtlichen Zuständigkeit des Verbandes liegt.

Die Gemeinden vertreten durch die Bürgermeister müssen einen regelmäßigen Winterdienst sicherstellen und haften im Falle eines Personenschadens bei der Benutzung der Sammelstellen.

Den 500 Gemeinden und Städte im Verbandsgebiet wird dringend empfohlen, die Zusammenarbeit bzgl. des "Modell Trier Plus" einzustellen und eine sofortige Abholung der Behälter zu veranlassen, um einen möglichen Schaden von den Gemeinden und deren Vertreter abzuwenden.