KOMMENTAR: "Der Zweckverband A.R.T. – ein Verbandsvorsteher - der Volksfreund im Fokus der Glaubwürdigkeit!"
Die Gebühren im Zweckverband A.R.T. sind in den letzten Jahren förmlich explodiert. Es ist davon auszugehen, dass das Ende der Fahnenstange noch lange nicht erreicht ist.
Besonders hart trifft es die BürgerInnen im Kreis Bernkastel-Wittlich, die nun in 2021 bereits die dritte Erhöhung seit 2018 mit insgesamt 85 % ertragen müssen und damit im Verband mit den höchsten Gebühren belastet werden.
Das Verfahren zur politischen Beschlussfassung der letzten Gebührenerhöhung hat nun ein kleines Nachspiel ausgelöst.
Dazu liegt aus unterrichteten Kreisen folgendes offenes Schreiben an die Gremienmitglieder des Kreises BKS-WIL vor (Quelle und Originalbeitrag sind bekannt, werden jedoch aus Gründen des Datenschutzes anonymisiert) sowie eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegenüber Herrn Landrat Eibes.
Die Prüfung der Beschwerde liegt aktuell bei der Zuständigkeit des ersten Kreisbeigeordneten, Herrn Alexander Licht.
Die Rolle und Verantwortlichkeit des Volksfreundes lässt an dieser Stelle leider auch einige Fragen offen, da dieser hinsichtlich der Hintergründe und öffentlichen Aufklärung zumindest nach Außen hin bisher kein Interesse gezeigt hat und stattdessen eher die offiziellen und einseitigen Pressemitteilungen des Zweckverbandes publiziert :
Zitat aus einer Email vom 10.01.2021:
An die Fraktionsvorsitzenden des Kreistages
im Landkreis Bernkastel-Wittlich
m.d.B. um Verteilung und Weiterleitung insbesondere an Ihre Mitglieder im Kreisausschuss, im Kreistag und/oder an andere interessierte Personenkreise
Sehr geehrte Damen und Herren,
natürlich ist die aktuelle Coronapandemie derzeit das wichtigste Thema des politischen Tagesgeschäftes und sollte auf unserer Prioritätenliste an oberster Stelle stehen.
Dennoch dürfen wir nicht vermeintlich alltägliche und belanglose Dinge der aktuellen Corona-Lage unterordnen oder sogar ignorieren.
Aus diesem Grunde erlaube ich mir Ihre Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen zu dürfen und Sie über folgenden Sachverhalt in Kenntnis zu setzen:
Anlass dieses Schreibens ist die Berichterstattung des Volksfreundes vom 22.09.2020 über den TOP 4 zur Kreisausschusssitzung am 21.09.2020.
In diesem Artikel wird die Öffentlichkeit über die in der Sitzung dargestellten Hintergründe, Ursachen und Schlussfolgerungen zur erneuten Abfallgebührenerhöhung im Landkreis unterrichtet.
Hiermit informiere ich Sie darüber, dass, vorausgesetzt (!) die Ausführungen in diesem Artikel entsprechen der Wahrheit, ein begründeter Verdacht vorliegt, dass die Beschlussfassung auf einer unwahren Sachverhaltsdarstellung beruht.
Da die Abfallwirtschaft ein Bereich der Daseinsvorsorge betrifft und in diesem Artikel anhand von Zitaten zusätzlich die Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit einer Verwaltung massiv in Misskredit gebracht wurde, besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse zur Aufklärung der Hintergründe.
Aus diesem Grunde wurde gegen den verantwortlichen Sitzungsleiter und Verbandsvorsteher des Zweckverbandes ART, Herrn Landrat Eibes, bei der ADD eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt mit der ergänzenden Bitte um Prüfung nach §22 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes.
[...]
Die ADD hat zwischenzeitlich den Sachverhalt geprüft und wegen mangelnder Zuständigkeit den Vorgang der Kreisverwaltung zugeleitet.
Somit liegt die Verantwortlichkeit zur Prüfung des Sachverhaltes beim Kreis und damit auch bei Ihnen als zuständiges Überwachungsorgan.
[...]
Hier ein Auszug aus der vorliegenden Dienstaufsichtsbeschwerde vom 13.12.2020:
An die
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
Herrn Präsidenten Thomas Linnertz
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
Sehr geehrter Herr Linnertz,
gegen Herrn Landrat Gregor Eibes lege ich hiermit
Dienstaufsichtsbeschwerde
ein.
Herr Eibes ist Landrat des Kreises Bernkastel-Wittlich und Verbandsvorsteher des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Trier (A.R.T.). In dieser Doppelfunktion und in seiner Rolle als Sitzungsleiter der Kreisausschusssitzung im Landkreis Bernkastel-Wittlich am 21.09.2020 werden ihm folgende Sachverhalte zur Last gelegt:
- Falschdarstellung eines Sachverhaltes im Rahmen einer Gremienberatung zur Herbeiführung eines Gremienbeschlusses
- Verstoß gegen das Kommunale Abgabegesetz (KAG)
Zur Sachverhaltsdarstellung liegen als Anlage folgende Unterlagen bei:
[...]
Sachverhalt:
Dem Kreisausschuss des Landkreises Bernkastel-Wittlich wurde in der Sitzung am 21.09.2020 unter Top 4 ein Beschlussantrag als Empfehlungsbeschluss an den Kreistag zur Dritten Änderung der Satzung des A.R.T. vom 17.09.2019 über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung (Gebührensatzung) für den dritten Abschnitt (§§10 und 11 - Sonderregelung für den Landkreis Bernkastel-Wittlich) mit Wirkung zum 01.01.2021 vorgelegt.
Die Beschlussvorlage umfasst [...] folgende Inhalte:
- Beschlussvorlage 2020/182 mit kurzer zusammenfassenden Sachverhaltsdarstellung
- (1) Drucksache des A.R.T. (Nr. 41/2020) als Auszug mit kurzer Zusammenfassung
- (2) Erläuterungen zu Gebührenbedarf, Eigenkapital und Behälter-/Leerungsstruktur mit Zusammenfassung ausgewählter Kenngrößen
- (3) Dritte Änderungssatzung zur Gebührensatzung als Endfassung der neuen Satzung
- (4) Änderungen der Sonderregelungen im dritten Abschnitt der Gebührensatzung für den Landkreis Bernkastel-Wittlich (Synopse)
- (5) Vergleich der Gebührensätze alt/neu
- (6) Gebührensätze mit rheinland-pfälzischen Nachbarn, die jedoch wenig aussagekräftig und repräsentativ sind.
In diesem Sammelsurium an Texten- und Zahlenfragmenten fehlen:
- eine vollständige Gebührenkalkulation mit Aufschlüsselungen der Kosten, der Kostenträger, Kostenzuordnung, Zusammensetzung der Gebührensätze.
- ein Kostenvergleich zu den Vorjahren und entsprechenden Prognosen für die Folgejahre mit Ausarbeitung der Kostenabweichungen, um die Ursache der Kostenentwicklung zu dokumentieren.
- das Ergebnis der Rückstellungsermittlung und Erläuterungen für die Deponie Sehlem
- die Rechtsgrundlage zur Umsetzung einer Gebührenanpassung aufgrund fehlerhafter Beschlussreihenfolge.
[...]
Die vollzogene Gebührenfestsetzung zementiert die Rahmenbedingungen einer Haushaltsplanung ohne jedoch eine gesamtheitliche Betrachtung vorzunehmen bzw. darzustellen.
Da der Inhalt der Beschlussvorlage keine aussagekräftige und nachvollziehbare Begründung umfasste, wurde dies im Rahmen eines mündlichen Vortrages durch den Sitzungsleiter Herrn Landrat Eibes mit Unterstützung des kaufmännischen Leiters des A.R.T. Herrn Mock vorgenommen.
Als Begründung für die erforderliche Gebührenerhöhung wurde gemäß einem Presseartikel die scheinbar drastisch gestiegenen Rückstellungsverpflichtungen für die Deponie Sehlem herangeführt.
Die Beschlussvorlage wurde mit Mehrheit als Empfehlungsbeschluss an den Kreistag verabschiedet.
Die Sitzung wurde verfolgt durch den Pressevertreter des Trierischen Volksfreundes [...], der den Inhalt dieses Tagesordnungspunktes inhaltlich in einem Presseartikel vom 20.09.2020 verarbeitet hat.
Der Inhalt des Artikels spiegelt den Verlauf der Sitzung, die Darstellung des Sachverhaltes durch die Sitzungsleitung wieder und dokumentiert die zentralen Aussagen des Sitzungsleiters, die Gegenstand dieser Dienstaufsichtsbeschwerde sind.
Der Artikel liegt als [...] bei.
Herr [...] wurde meinerseits nochmals angefragt, die inhaltlich richtige Wiedergabe des Sitzungsverlaufes, die Sachverhaltsdarstellung und insbesondere die Begründung zur Gebührenerhöhung zu bestätigen.
In einer E-Mail vom 28.09.2020 bestätigt Herr [...]:
"Sehr geehrter Herr [...], der Bericht beruht, wie auch im Text vermerkt, auf Redebeiträgen von Ratsmitgliedern, A.R.T.-Mitarbeitern und Kreistagsmitgliedern der jüngsten Kreisausschusssitzung."
Insofern gehe ich davon aus, dass der Verlauf der Sitzung inhaltlich im vorliegenden Presseartikel von unabhängiger Presseseite richtig wiedergegeben wurde.
Zusätzlich habe ich jedoch die Pressestelle der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich über das Portal "FragdenStaat" um inhaltliche Prüfung des Artikels gebeten
Der zuständige Pressesprecher hat am 08.10.2020 wie folgt geantwortet:
"Sehr geehrter Herr [...],
Ihre u. a. Anfrage wurde mir zuständigkeitshalber zugeleitet.
Das Landestransparenzgesetz regelt den Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kreisverwaltung liegen allerdings keine amtlichen Informationen vor, die eine Verifizierung der im Presseartikel angeführten (direkten/indirekten) Zitate zulassen würden. Auch aus der Niederschrift über die betreffende Sitzung werden sich keine entsprechenden Informationen ableiten lassen, da es sich bei der Niederschrift mit ihrem Mindestinhalt im Wesentlichen um ein Ergebnisprotokoll handeln wird.
Ich bitte insoweit um Verständnis, dass die von Ihnen erbetene Bewertung des Presseartikels nicht in der gewünschten Form stattfinden kann."
Der Antwort ist zu entnehmen, dass der Inhalt weder bestätigt noch dementiert wurde, obwohl der Pressesprecher selbst Teilnehmer und Protokollant der Sitzung war.
Insofern ist davon auszugehen, dass der Pressetext stimmig ist und somit eine entsprechende Wertung der Leistung des Sitzungsleiter im Folgenden zulässt.
[...]
Begründung:
zu 1.: Falschdarstellung eines Sachverhaltes im Rahmen einer Gremienberatung zur Herbeiführung eines Gremienbeschlusses
Im beiliegenden Presseartikel sind zahlreiche falsche Aussagen aus der Sitzung aufgeführt, die einen begründeten Verdacht zulassen, dass der Gremienbeschluss unter Vortäuschung falscher Tatsachen herbeigeführt wurde:
Zitat 1:
"Mehrere Jahrzehnte lang konnten Bürger dort ihre Abfälle viel zu günstig entsorgen. "Heute ist man schlauer", sagt Landrat Eibes, "aber bis vor zehn oder 15 Jahren wurden dort Abfällen angenommen, die man zu dem Preis gar nicht hätte annehmen dürfen".
Diese Aussage ist falsch. Auch vor 2015 erfolgte stets eine kostendeckende und verursachergerechte Gebührenkalkulation inkl. Prüfung im Rahmen des Jahresabschlusses auf Basis des KAG, an der ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer, die kaufmännische Leitung, Werkleitung, Geschäftsbereichsleitung, Landrat bzw. Landrätin und alle Gremien des Kreises beteiligt wurden.
Worauf der Landrat anspielt ist die Tatsache, dass parallel zum Ablagerungsbetrieb, d.h. die Annahme von Abfällen zur Beseitigung, mineralische Abfälle als Deponieersatzbaustoffe zu günstigen Konditionen angenommen und verwertet wurden. So wurden z.B. aus der Konversionsmaßnahme "ehemalige französische Kaserne Wittlich" ca. 20.000 Mg aufbereitete Bauschuttmaterialien im Rahmen der Herstellung einer standfesten Auflagerschicht und Gasdränage für eine 2 ha große Oberflächenabdichtung verwertet. Der Betrieb und die Rekultivierung einer Deponie erfordert mehrere Hunderttausende von Tonnen mineralische Baumaterialien. Es ist üblich ein Großteil dieser Materialien im Rahmen des Deponiebetriebes zu akquirieren und auf dem Gelände zwischenzulagern und/oder im Rahmen von Stilllegungsmaßnahmen zeitnah zu verwerten, um Baukosten und damit den Rückstellungsaufwand zu reduzieren. So wurden in der Vergangenheit Böden, Gleisschotter, Straßenaufbruch und Bauschutt zur Verwertung zu marktüblichen Konditionen angenommen.
Selbst heute nimmt der ART im Rahmen des Deponiebetriebes z.B. Rekultivierungsböden für einen geringen Gebührensatz ohne Kostendeckungsbeitrag zu den Rückstellungen an und hat dafür sogar ein eigenes zusätzliches Zwischenlager errichtet.
Der Landrat suggeriert den Gremienmitgliedern eine fehlerhafte und unkorrekte Betriebsweise der Deponie durch die eigene Verwaltung, was ausdrücklich zurückgewiesen werden muss.
Zitat 2:
"Aufgefallen war das erstmal im Jahr 2015, als man im Zweckverband A.R.T. die Risiken und Kosten für die Deponienachsorge mal genauer unter die Lupe nahm."
Diese Aussage ist falsch und entbehrt jegliche Grundlage. Die Ermittlung der Nachsorgekosten erfolgte steht sehr gewissenhaft, sehr genau und detailliert mit Unterstützung eines externen Fachbüros, des Wirtschaftsprüfers mit Teilnahme an Benchmarking-Vergleichen und unter Berücksichtigung aktueller Marktpreise.
Damals war eher jährlich im Rahmen der Haushaltsitzung ein Hauptkritikpunkt u.a. aus den Reihen der Mehrheitsfraktion, dass zu hohe Rückstellung gebildet würden, was die Verwaltung dazu veranlasste, in der Vergangenheit besonders genaue und angemessen Rückstellung zu bilden.
Zitat 3:
"Bei dieser Neukalkulation fiel plötzlich auf, das mit Sehlem wird ja zwölf Millionen Euro teurer, als die Verwaltung des Landkreises das ursprünglich gerechnet hatte."
Mit Übernahme der Zuständigkeit hat der ART tatsächlich für alle Deponien im Verbandsgebiet eine Neuberechnung der Rückstellungen durch einen externen Gutachter vornehmen lassen.
Hier wurden pauschale Ansätze mit enormen Sicherheitszuschlägen für alle Deponien angesetzt, ohne jedoch individuelle Belange oder die baulichen Details der Objekte zu berücksichtigen, da das historische Wissen um die Anlage nicht vorhanden war.
Bei dieser Berechnung ergab sich eine Erhöhung des Barwertes um 12 Mio. €, was dazu führte, dass dazu eine vorhandene Sonderrücklage bzw. das bestehende Eigenkapital in Höhe von 9 Mio. € vollständig aufgelöst und darüber hinaus ein erheblicher Fehlbetrag ausgewiesen werden mussten.
Über die Gründe und Art der Kalkulationsabweichungen wurden die Gremien jedoch nie unterrichtet. Die Erhöhung wird seitdem als Hauptgrund für mehrere Gebührenerhöhungen herangeführt, wie den folgenden Zitaten zu entnehmen ist:
Zitat 4:
"Für die erneute Gebührenerhöhung im Kreis Bernkastel-Wittlich ist hauptsächlich die in der Vergangenheit getätigte Fehlkalkulation zu den Deponienachsorgekosten ursächlich."
Zitat 5:
"Mit der Deponienachsorge kommen auf die Gebührenzahler also enorme Kosten zu, die man früher nicht gesehen hat. Eibes: "Sie sind aber unausweichlich." So sah es auch das Gros der Ausschussmitglieder."
Den Ausschussmitgliedern wurde jedoch m.E. vorsätzlich verheimlicht, dass zwischenzeitlich eine erneute Kalkulation des Rückstellungsbedarfes vorgenommen wurde und als Bericht mit Stand Juni 2020 dem ART vorgelegen hat.
Die Ergebnisse dieser alten und neuen Berechnungen mit Stand 2014 und 2020 wurden nach dem Landestransparenzgesetz über das Portal "FragdenStaat" meinerseits zum Faktencheck angefragt und liegen nun mit Datum vom 05.12.2020 vor.
Folgende Anfrage wurde dazu an den Zweckverband gerichtet:
"Ich bitte um Vorlage folgender Zahlen:
1. Aus der Berechnung der Beratungsgesellschaft mbH Asmus+Prabucki Ingenieure vom Juni 2020
1.1. Die Bruttogesamtkosten für die Stilllegung und Nachsorge der Zentralmülldeponie Sehlem mit
Kenntnisstand Mai 2020 ohne Berücksichtigung der Preissteigerung.
1.2. Die Bruttogesamtkosten für die Stilllegung und Nachsorge der Zentralmülldeponie Sehlem mit
Kenntnisstand Mai 2020 nach Aufzinsung, d.h. mit Berücksichtigung der Preissteigerung resultierend aus Punkt 1.1.
1.3 Resultierend aus 1.1 und 1.2 den Brutto-Barwert mit Kenntnisstand Juni 2020 und einem
Rückstellungsbedarf zum Stichtag 31. Dezember 2019.
2. Aus der Sitzungsvorlage zur Kreisausschusssitzung am 18.11.2013 des Kreises Bernkastel-Wittlich, Anlage zu Top 10:
2.1 Die Bruttogesamtkosten für die Stilllegung und Nachsorge der Zentralmülldeponie Sehlem mit Stand
Oktober 2013 auf Preisbasis 2010 ohne Berücksichtigung der Preissteigerung bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit (Nominalwert - Preisbasis 2010).
2.2 Die Bruttogesamtkosten für die Stilllegung und Nachsorge der Zentralmülldeponie Sehlem mit
Kenntnisstand Oktober 2013 nach Aufzinsung, d.h. mit Berücksichtigung der Preissteigerung resultierend aus Punkt 2.1 (Erfüllungsbetrag als Nominalwert zum Zeitpunkt der Fälligkeit).
2.3 Resultierend aus 2.1 und 2.2 den Brutto-Barwert mit Kenntnisstand Oktober 2013 und einem
Rückstellungsbedarf zum Stichtag 31. Dezember 2013."
Die Ergebnisse der Anfrage mit Erläuterungen lassen sich der folgenden Abbildung entnehmen und lassen eindeutige Schlussfolgerungen zu:
- Die Berechnung 2020 liefert mit 37,1 Mio. € einen identischen Nominalwert zum jeweiligen Betrachtungsjahr wie im Jahre 2014.
- Der Nominalwert zum Zeitpunkt der Fälligkeit liegt 2020 mit 55,8 Mio. € sogar unter dem Wert von 2014 mit 57,2 Mio. €, obwohl der Betrachtungszeitraum deutlich verlängert, die Deponie um weitere Abschnitte zwischenzeitlich erweitert wurde sowie die zwischenzeitlich eingetretene Preissteigerung von 2014 bis 2020 eingeflossen sein müsste.
- Das Ergebnis bestätigt die Höhe der Rückstellungen vor der Übernahme der Zuständigkeit des ART.
- Der resultierende Barwert ist ein dynamischer Faktor der sowohl früher als auch heute jährlich aus der Anpassung der aktuellen Bundesbankzinssätze resultiert. Das sind gesetzliche Vorgaben ohne Ermessenspielraum und liegt somit nicht in der Kalkulationsverantwortung des Betreibers.
Die Aussagen des Landrates werden damit eindeutig ad absurdum geführt. Es ist davon auszugehen, dass bei dieser Größenordnung und Relevanz sowohl dem Verbandsvorsteher des ART als auch dem in der Sitzung anwesendem kaufmännischen Leiter des ARTs dieser Sachverhalt bekannt sein musste und somit von einer vorsätzlichen Falschdarstellung ausgegangen werden kann.
Zitat 6:
"Es ist wohl nur eine Frage der Zeit, bis man dort auf weitere Entsorgungs- und Kalkulationsfehler der Vergangenheit stoßen wird."
Wie zuvor ausgeführt, entbehrt diese Aussage jegliche Grundlage. Es gab in der Vergangenheit weder Entsorgungs- noch Kalkulationsfehler.
Für den Betrieb einer Deponie der Klasse II bestehen strenge Anforderungen und Überwachungsmechanismen. So steht diese Anlage unter ständiger Überwachung der SGD Nord und der SAM GmbH. Zusätzlich erfolgt eine jährliche Überprüfung der ordnungsgemäßen Haushaltsführung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer.
Zusätzlich wurde die Stimmigkeit der alten Kalkulation durch die Neukalkulation des ART selbst bestätigt.
Zitat 7:
"Eibes: "Das Problem der Deponie Sehlem ist nur mit der Glaskugel zu bewältigen." Deshalb bleibt die Deponie eine "Wunderkiste", wie sie im Kreisausschuss genannt wurde."
Falsch, die Deponie Sehlem ist, wie vergleichbare Anlagen, ein komplexes jedoch eindeutig definiertes technisches Bauwerk, dessen Zustand, Bauausführung und Anlagenteile bekannt und steuerbar sind.
Diese Darstellung bzw. Aussage ist unverantwortbar und unseriös und dient nur dazu den Meinungsbildungsprozess in der Politik zu manipulieren und eine Entscheidung unter falschen Bedingungen herbeizuführen.
Somit ist eindeutig belegt, dass ein Gremiumsbeschluss durch manipulative Falschaussagen bewusst herbeigeführt wurde.
[...]
zu 2.: Verstoß gegen das Kommunale Abgabegesetz (KAG)
Wird unterstellt, dass die Aussage richtig wäre, dass die Rückstellungaufwendungen der entscheidende Faktor für die beschlossene Gebührenerhöhung sei, gilt es zu prüfen, ob die Vorgaben des Kommunalen Abgabegesetzes (KAG) eingehalten wurden.
Gebühren müssen nach dem sogenannten Kostendeckungsprinzip erhoben werden, d.h. das veranschlagte Gebührenaufkommen soll mindestens den voraussichtlichen Kosten einer kommunalen Einrichtung bzw. einer konkreten Dienstleistung entsprechen.
Im vorliegenden Fall wurden im Wesentlichen ausschließlich nur die Grundgebühren für die Inanspruchnahme der Restabfalltonne erhöht.
Bei den Annahmegebühren der Deponie Sehlem wurden lediglich die Gebührensätze für Asbest und künstliche Mineralfasern (Dämmmaterial, KMF) erhöht. Diese bilden aber nur einen ganz geringen Anteil im Mengenaufkommen und somit nur eine untergeordnete Rolle bei der Finanzierung der Deponie.
Die für die Deponieunterhaltung maßgeblichen Gebührensätze für gefährliche und nichtgefährliche Böden und Sande oder andere mineralische Stoffe (§11 Nr. 1) bleibt unberührt.
Somit werden die Mehrkosten für die Erwirtschaftung der Rückstellung fast ausschließlich den Privathaushalten und haushaltsähnlichen Herkunftsbereichen über die allgemeine Jahresgrundgebühr aufgebürdet.
Eine Belastung der Nutzer der Deponie bleibt fast vollständig aus, obwohl über die Deponiegebühren entsprechende Kostenanteile für die Rückstellungen erhoben werden müssten.
Grundsätzlich wird bei einer Rückstellungermittlung zwischen einem Alt- und einem Neubereich differenziert. Im vorliegenden Fall resultieren möglicherweise Mehrkosten aus sinkenden Bundesbankzinsen, die zu einem Anstieg des resultierenden Barwertes führt. Da hier sowohl der bereits verfüllte Altbereich als auch der noch zu verfüllende Neubereich betroffen sind, müssten diese Mehrkosten in einer Erhöhung der Annahmegebühren für Deponiekunden verursachergerecht berücksichtigt werden. Dies erfolgte jedoch nicht.
Insofern ist die Schlussfolgerung zulässig, dass bei dem zuvor genannten Betrachtungsfall ein Verstoß gegen das KAG aufgrund der Missachtung des Kostendeckungsprinzip vorliegt.
Fazit:
Als Landrat ist Herr Eibes gemäß §41 Abs. 1 der LKO für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Ausschüsse und des Kreistages verantwortlich.
Er unterbreitet dazu im Bereich der kommunalen Aufgaben Vorschläge, die selbstverständlich an Recht und Gesetz gebunden sind.
Zusätzlich kommt ihm im vorliegenden Fall aufgrund seiner Position als Verbandsvorsteher zusätzlich eine besonders hohe Vertrauensposition zu, auf die sich die Politik als auch die Öffentlichkeit verlassen muss.
Es liegt ein begründeter Verdacht vor,
- dass Herr Eibes vorsätzlich mindestens einem Gremium des Landkreises Bernkastel-Wittlich gegenüber zur Begründung eines Beschlussantrages der Verwaltung unwahre Auskünfte erteilt hat.
- dass hier von den eigentlichen Gründen der Gebührenerhöhung abgelenkt werden sollte und somit die Gremien in ihrer Aufsichts- und Entscheidungsfunktion möglicherweise vorsätzlich getäuscht wurden.
[...]