Faktencheck: Umweltministerium klärt auf - Keine Notwendigkeit zur "Pflichtbiotonne" und "Eigenkompostierung" weiterhin zulässig!

26.05.2020

Im Faktencheck "Die Biotonne und die Freistellung von der Eigenkompostierung - Ja / Nein / Vielleicht - Wie ist die Situation in RLP?"  vom 16.03.2020 wurde hier bereits ausführlich die Frage behandelt, wie der praktische Vollzug in RLP geregelt ist.

Die Interessengemeinschaft "Für den Erhalt der Biotonne in der Vulkaneifel" wollte es nun nochmals genau wissen und hat die Umweltministerin Ulrike Höfken persönlich u.a. wie folgt angeschrieben (Auszug):

"[...] Eine wiederholt geäußerte Behauptung der Biotonnenkritiker in unserer Region ist, dass im Falle der Einführung einer flächendeckenden Biotonne eine "Zwangsbiotonne" für Alle, d.h. auch für Eigenkompostierer ggf. mit reduziertem Volumen, zwingend rechtlich erforderlich wäre.
In den Ausführungen Ihres Rundschreibens (Hinweis: gemeint ist das Merkblatt "Getrennte Erfassung von Bioabfällen und Eigenkompostierung" des Umweltministeriums vom 14.01.2020) sehen wir diese sehr restriktive Auslegung jedoch nicht unmittelbar bestätigt und erkennen hier eher eine Öffnungsklausel durchaus begründet.
Nach unserer Auffassung ist gerade im ländlichen Raum das Thema "Eigenkompostierung" als ein wichtiges Instrument der regionalen Abfallverwertung anzusehen, das aus mehreren Gründen eine Förderung verdient.
Ein Aspekt ist z.B., dass insbesondere fleischige Speisereste als Argument für die Notwendigkeit einer Biotonne herangeführt werden, da diese nicht kompostierbar sind.
Demgegenüber steht jedoch die steigende Anzahl an Vegetariern und Veganern, deren Anteil zwischenzeitlich bundesweit auf ca. 10 % geschätzt wird, mit steigender Tendenz. Zusätzlich wird im Rahmen des Klimaschutzes und zum Tierwohl eine Fleisch reduzierte Ernährung propagiert.
Eine Pflichttonne würde diesen Anreizen bzw. Bestrebungen entgegenstehen.

Diese Einschätzung und auch andere Gründe sehen wir insbesondere auch darin bestätigt, dass viele Kommunen, auch in Rheinland-Pfalz, weiterhin eine Freistellungsmöglichkeit für Eigenkompostierer ausdrücklich zulassen und somit sowohl organisatorische als auch finanzielle Anreize schaffen. Dennoch erreichen diese Kommunen trotz einer Freistellung gemäß Landesabfallbilanz überdurchschnittliche Erfassungsquoten bei den biologisch abbaubaren Abfällen.
Es wäre für die öffentliche Diskussion hilfreich, wenn Sie ggf. zu diesem Punkt nochmals eine Handlungsempfehlung oder auch die tatsächlich aus Ihrer Sicht vertretbaren Spielräume konkretisieren könnten. [...]"

Frau Umweltministerin Höfken antwortet gemäß Schreiben vom 26.05.2020 zur Frage der Eigenkompostierung (Auszug) u.a. dankenswerterweise:

"[...] Es liegt in der Hand der kommunalen Selbstverwaltung im Rahmen einer Satzung die Einzelheiten hierzu festzulegen. Hierzu zählen neben der erforderlichen Grundstücksgröße, damit der anfallende Kompost auch sach- und fachgerecht verwertet werden kann, auch Vorgaben zur Art der Eigenkompostierung z.B. Thermokomposter und die Möglichkeit finanzielle Anreize zu schaffen. [...]"

Fazit:

Damit wird die Praxis in Rheinland-Pfalz bestätigt, dass der jeweilige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen seines Abfallwirtschaftskonzeptes zum Vollzug der Eigenkompostierung Festlegungen treffen kann und damit eine "Pflichtbiotonne" nicht gefordert werden muss. Die Auswertung der Abfallwirtschaftsprofile zeigt, dass 50 % der Gebietskörperschaften in RLP und auch der Bevölkerung von dieser Möglichkeit mittels Antrag und Flächennachweis für eine Freistellung von der Biotonnennutzung als Eigenkompostierer in Anspruch nehmen können - dies in Verbindung mit einem definierten Gebührennachlaß.

Diese Praxis findet sich nicht nur in RLP sondern auch bundesweit, so dass eine sehr große Anzahl an Praxis- und Vollzugsbeispielen der ART, den Verwaltungen und auch der Politik zur Verfügung stehen.