Faktencheck: Umweltministerium klärt auf - Keine Notwendigkeit zur "Pflichtbiotonne" und "Eigenkompostierung" weiterhin zulässig!
Im Faktencheck "Die Biotonne und die Freistellung von der Eigenkompostierung - Ja / Nein / Vielleicht - Wie ist die Situation in RLP?" vom 16.03.2020 wurde hier bereits ausführlich die Frage behandelt, wie der praktische Vollzug in RLP geregelt ist.
Die Interessengemeinschaft "Für den Erhalt der Biotonne in der Vulkaneifel" wollte es nun nochmals genau wissen und hat die Umweltministerin Ulrike Höfken persönlich u.a. wie folgt angeschrieben (Auszug):
Frau Umweltministerin Höfken antwortet gemäß Schreiben vom 26.05.2020 zur Frage der Eigenkompostierung (Auszug) u.a. dankenswerterweise:
"[...] Es liegt in der Hand der kommunalen Selbstverwaltung im Rahmen einer Satzung die Einzelheiten hierzu festzulegen. Hierzu zählen neben der erforderlichen Grundstücksgröße, damit der anfallende Kompost auch sach- und fachgerecht verwertet werden kann, auch Vorgaben zur Art der Eigenkompostierung z.B. Thermokomposter und die Möglichkeit finanzielle Anreize zu schaffen. [...]"
Fazit:
Damit wird die Praxis in Rheinland-Pfalz bestätigt, dass der jeweilige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen seines Abfallwirtschaftskonzeptes zum Vollzug der Eigenkompostierung Festlegungen treffen kann und damit eine "Pflichtbiotonne" nicht gefordert werden muss. Die Auswertung der Abfallwirtschaftsprofile zeigt, dass 50 % der Gebietskörperschaften in RLP und auch der Bevölkerung von dieser Möglichkeit mittels Antrag und Flächennachweis für eine Freistellung von der Biotonnennutzung als Eigenkompostierer in Anspruch nehmen können - dies in Verbindung mit einem definierten Gebührennachlaß.
Diese Praxis findet sich nicht nur in RLP sondern auch bundesweit, so dass eine sehr große Anzahl an Praxis- und Vollzugsbeispielen der ART, den Verwaltungen und auch der Politik zur Verfügung stehen.